Gesetzliche Anforderungen
Zum 01.01.2004 wurde das Fünfte Sozialgesetzbuch geändert - Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG):
- §135a (2): Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser (…) sind (…) verpflichtet, (…) einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.”
- §136a (1): „Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt für die vertragsärztliche Versorgung durch Richtlinien (…) die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (…).”
Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Die QM-Richtlinie definiert bestimmte Grundelemente und Mindestanforderungen an ein praxisinternes QM-System und legt den Zeitrahmen der Einführung fest.
Zusätzlich gibt Sie Hinweise, wie ein angemessenes und mitarbeiterorientiertes Qualitätsmanagement für Praxen zu implementieren ist.
Die Richtline fordert:
- kein bestimmtes QM-System oder –verfahren,
- ebenso ist klar beschrieben, dass eine Zertifizierung nach einem QM-System nicht verpflichtend ist.
