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	<title>B+M GmbH</title>
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	<description>Kompetenz &#38; Erfahrung aus über 20 Jahren</description>
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		<title>Überschuldungsprüfung bei Unternehmen</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Oct 2011 13:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Walter Weber</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzierung]]></category>
		<category><![CDATA[Überschuldung]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzplanung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmensfortführung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Unternehmen ist gemäß § 19 InsO insolzvenzantragspflichtig wenn eine Überschuldung vorliegt. Als Unternehmen zu verstehen sind die Rechtsformen AG, GmbH, GmbH &#38; Co. KG und nach neuester Rechtssprechung die Ltd. Letztere ist wegen der im “Normalfall&#8221; geringen Eigenkapitalausstattung vom Tatbestand der Überschuldung in hohem Maße bedroht.<br />
Aus der Erfahrung der Krise am Finanzmarkt im Herbst 2008 wurde der Begriff der Überschuldung geändert (Art. 5 FMStG). In der Konsequenz ergibt sich daraus, dass ein Unternehmen, wenn es mittelfristig seine laufenden ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unternehmen ist gemäß § 19 InsO insolzvenzantragspflichtig wenn eine Überschuldung vorliegt. Als Unternehmen zu verstehen sind die Rechtsformen AG, GmbH, GmbH &amp; Co. KG und nach neuester Rechtssprechung die Ltd. Letztere ist wegen der im “Normalfall&#8221; geringen Eigenkapitalausstattung vom Tatbestand der Überschuldung in hohem Maße bedroht.<span id="more-227"></span></p>
<p>Aus der Erfahrung der Krise am Finanzmarkt im Herbst 2008 wurde der Begriff der Überschuldung geändert (Art. 5 FMStG). In der Konsequenz ergibt sich daraus, dass ein Unternehmen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann, trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen muß. Voraussetzung dafür ist eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen, aus deren Finanzplanung ersichtlich wird, dass das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird.</p>
<p>IM IDW Standart FAR 1/1996 wurden „Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen“ dokumentiert. Diese Empfehlungen gelten als Leitlinien für unsere Beratungstätigkeit bzw. der unserer Partner (WP, RAe, Stbr).</p>
<p>Um insolvenzrechtlich relevante Aspekt der Überschuldung zu beseitigen gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, deren Anwendungsfähigkeit bzw. Auswirkungen im speziellen Einzelfall eine eingehende Prüfung erfordert. Die Beseitigung eines eventuell vorhandenen insolvenzrechtlichen Tatbestandes der Überschuldung erfordert im hohem Maße den Dialog mit den Hausbanken und sonstigen Kreditgebern, um für die erforderlichen Maßnahmen die notwendige Unterstützung zu sichern.</p>
<p>In dieser Situation benötigen Sie einen starken und erfahrenen Partner, der Sie Hand in Hand durch diese kritische Phase begleitet.</p>
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