Ein Unternehmen ist gemäß § 19 InsO insolzvenzantragspflichtig wenn eine Überschuldung vorliegt. Als Unternehmen zu verstehen sind die Rechtsformen AG, GmbH, GmbH & Co. KG und nach neuester Rechtssprechung die Ltd. Letztere ist wegen der im “Normalfall” geringen Eigenkapitalausstattung vom Tatbestand der Überschuldung in hohem Maße bedroht.
Aus der Erfahrung der Krise am Finanzmarkt im Herbst 2008 wurde der Begriff der Überschuldung geändert (Art. 5 FMStG). In der Konsequenz ergibt sich daraus, dass ein Unternehmen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen ...
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